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HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Hätte die Bauherrin den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätte sie die Fördermittel erhalten. (Foto: © scanrail/123RF.com)
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Wer seine Kunden bei der Gebäudesanierung auch zur staatlichen Förderung berät, sollte sich gut auskennen. Denn irrt man sich bei den Voraussetzungen und bekommt der Bauherr deshalb keinen Zuschuss, muss man Schadensersatz leisten.
Eine Hausbesitzerin verlor ihre Förderung wegen falscher Antragstellung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie verklagte daraufhin den Energieberater, der sie dazu informiert hatte, auf Schadenersatz. Das Landgericht Frankenthal gab ihr recht.
Eine Hausbesitzerin wollte ihr Mehrfamilienhaus sanieren, um Energie zu sparen. Sie hatte vor, Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu nutzen. Ein Architekt, der auch als Energieberater arbeitet, unterstützte sie. Er empfahl ihr, einen Antrag bei der KfW für das Programm "Energieeffizient Sanieren" zu stellen. Nach diesem Rat beantragte die Bauherrin die Fördermittel, sanierte das Haus und wandelte es anschließend in Eigentumswohnungen um.
Das war aber die falsche Reihenfolge: Die KfW zahlte das Geld nicht aus. Grund dafür war, dass nur Eigentümer von bereits bestehenden Eigentumswohnungen einen Antrag stellen dürfen. Eine Umwandlung in Eigentumswohnungen nach der Antragstellung reicht nicht aus.
Da die Hausbesitzerin nun keine Fördergelder erhielt, verlangte sie die Fördersumme von dem Energieberater als Schadensersatz. Schließlich hatte sie sich auf seine Empfehlung verlassen.
Die Richter verurteilten den Energieberater zur Zahlung. Der Architekt könne sich nicht darauf berufen, er arbeite bei der Energieberatung nur auf technischer Ebene. Vielmehr habe er auch zu den Fördervoraussetzungen der Sanierung eine Rechtsdienstleistung erbracht. Da die Information falsch gewesen sei, habe er seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätte die Bauherrin den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätte sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt nun erstatten.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 23. November 2023, Az. 7 O 13/23, rechtskräftig
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