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HWK Trier | Mai 2024
Viertagewoche: Ja oder nein?
Das Arbeitzeitsmodell der Viertagewoche wird viel diskutiert. Prof. Katrin Mühlfeld von der Universität Trier hat es untersucht und spricht darüber im Interview.
Datenschutz ist schon schwer genug, Abmahnungen sollten nicht auch noch sein. (Foto: © decisiveimages/123RF.com)
Vorlesen:
Das neue Datenschutzrecht hat die Betriebe bereits ziemlich belastet. Jetzt drohen auch noch Abmahnungen wegen Verstößen. Das Handwerk fordert, die Regeln schnell zu korrigieren.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mahnt die Bundesregierung, dass Verstöße gegen den Datenschutz, die ohne Auswirkung auf den Wettbewerb sind, kein Grund für eine Abmahnung sein dürfen. Das aktuelle des Abmahnwesen biete finanzielle Anreize für systematische Abmahnungen und fördere einen Missbrauch.
Kernforderung des ZDH ist, dass künftig nur Mitbewerber eine Abmahnbefugnis erhalten, die von dem abgemahnten Verstoß tatsächlich und spürbar wettbewerbsrechtlich betroffen sind. Das heißt, bei Verstößen gegen Informations- und Impressumspflichten sollten Wettbewerber nicht mehr klagen können. Außerdem sollten nur solche Verbände und qualifizierten Einrichtungen abmahnbefugt sein, die ihre Seriosität im Umgang mit der Rechtsverfolgung nachweisen, verlangt der ZDH.
Im Juni hat der Bundestag in einem Entschließungsantrag (BT-Drs. 19/2744) die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. September 2018 für den Bereich des Datenschutzrechts und darüber hinaus geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorzulegen.
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